Pflegefachkräfte dürfen seit 01.01.2022 Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach §40 Abs. 6 S. 6 SGB V selbst empfehlen. Patientinnen und Patienten benötigen daher keine Verordnungen mehr hierfür von ihrem Hausarzt.
Stellen Sie sich vor: Sie oder Ihr Angehöriger werden von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Er unterstützt Sie beim wöchentlichen Duschen. Doch die Gegebenheiten bei Ihnen zuhause sind nicht die altersgerechtesten. Sie Duschen sich in der Badewanne, das Ein- und Aussteigen wird trotz Unterstützung des Pflegedienstes immer schwieriger. Sie haben Angst auszurutschen und zu stürzen.
In diesem Fall kann Ihnen ihre Pflegefachkraft durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2022 nun schnell und unkompliziert helfen. Es muss nicht mehr länger eine ärztliche Verordnung für beispielsweise den Erhalt eines Badewannenlifters, oder eines anderen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, eingeholt werden.
Seit 01.01.2022 sind Pflegekräfte im Rahmen ihrer Leistungserbringung zur häuslichen Krankenpflege befugt den behandelnden Pflegebedürftigen benötigte Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel zu empfehlen.
Eine ärztliche Verordnung wird dann nicht mehr benötigt. Auch einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse bedarf es nicht.
Voraussetzung hierfür sind, dass die verordnende Pflegefachkraft die Empfehlung im Rahmen Ihrer häuslichen Leistungserbringung tätigt, als Pflegefachkraft nach dem Pflegeberufegesetz (PflGB) qualifiziert ist und das empfohlene Pflegehilfsmittel einen der nachfolgenden Ziele verfolgt:
- Erleichterung der Pflege.
- Linderung der Beschwerden.
- Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung.
Eine Übersicht der von einer Pflegefachkraft zu empfehlenden Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel finden Sie auf folgender Seite:
Hilfsmittel Richtlinie 40 Abs6 SGB XI (S. 16 – 29)
Doch wie genau läuft das Antragsverfahren ab?
Ganz einfach:
- Eine geeignete Pflegefachkraft empfiehlt nach §40 Absatz 6 SGB XI das entsprechende Pflegehilfsmittel / Hilfsmittel (genaue Angaben siehe Richtlinie S. 13).
- Die/der Pflegebedürftige erhält die Empfehlung, erklärt sich damit einverstanden und leitet diese weiter an den Hilfsmittel-Leistungserbringer.
- Der Hilfsmittel-Leistungserbringer stellt einen Leistungsantrag für den/ die Pflegebedürtfige/n bei der zuständigen Kranken-/ Pflegekassen und legt diesem die Empfehlung der Pflegefachkraft bei.
Beachte: diese darf bei der Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein. - Die Kranken- / Pflegekassen ist zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. Eine Entscheidung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bei der Kranken-/ Pflegekassen erfolgen.
Eine Vorlage zur Empfehlung der Pflegefachkraft finden Sie ebenfalls in der Richtlinie (S. 14 – 15).
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema „Empfehlung von Hilfsmitteln / Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte“ haben, kontaktieren Sie uns gerne!
Autorin: J.S.