Der rechtliche Betreuer hat die Aufgabe, die Interessen des Betreuten als gesetzlicher Vertreter wahrzunehmen und sie im Rahmen der vom Gericht angeordneten Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei hat der Betreuer das Wohl, aber auch die subjektiven Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
Der Betreuer unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichtes. Er muss regelmäßig Bericht erstatten und ggf. Vermögensverzeichnisse erstellen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten durch Kontoauszüge und Belege nachweisen und dem Gericht nach Aufforderung zur Prüfung vorlegen (Rechnungslegung).
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1896 – 1908k BGB) sieht keine gesetzlich definierten Wirkungskreise vor, sondern überlässt es dem Gericht, die erforderlichen Aufgabengebiete zu finden, die genau den Bedürfnissen des Betroffenen entsprechen.
Mögliche Aufgabenkreise sind
Vermögensangelegenheiten
Dies ist ein weit reichender Wirkungskreis und umfasst die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten. Konkrete Aufgaben des Betreuers sind:
- Vermögensverwaltung zur Sicherung der Lebenshaltung
- Geltendmachung von Zahlungsansprüchen des Betreuten (z.B. Sozialleistungen aller Art, wie Arbeitslosengeld I oder II, Sozialhilfe / Grundsicherung, Renten aller Art, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, usw.)
- Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter
- Verwaltung von Haus- und Grundeigentum
- Regelung eventueller Schulden
Gesundheitsführsorge
Dieser Aufgabenkreis umfasst in der Regel Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen sowohl im ambulanten als auch stationärem Rahmen, z. B.
- Einwilligung in Untersuchungen, Heilmaßnahmen und Operationen
- Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten
- Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
Aufenthaltsbestimmung
Dieser Aufgabenkreis umfasst alle Regelungen bezüglich des Aufenthaltes, z. B.
- Umzug in eine andere Wohnform (z. B. Pflegeheim)
- unterbringungsähnliche Maßnahmen (z. B. Bettgitter / Genehmigung des Gerichts erforderlich)
- freiheitsentziehende Maßnahmen (beschützendes Heim / Genehmigung des Gerichts erforderlich)
Wohnungsangelegenheiten
Da die Wohnung laut Grundgesetz einen besonders Schutz genießt, werden die Wohnungsangelegenheiten in der Regel gesondert als Aufgabenkreis vom Betreuungsgericht benannt, Aufgaben des Betreuers sind beispielsweise
- Mietvertragsregelungen
- Mietzahlungen
- Wohngeldansprüche geltend machen
- Mietvertrag kündigen und Wohnungsauflösung organisieren (vorher Genehmigung des Gerichts einholen)
Da hierbei auch finanzielle Regelungen eine Rolle spielen, werden diese Angelegenheiten oft durch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge erweitert.
Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Diese stehen ebenfalls unter besonderem Schutz des Grundgesetz und werden deshalb meist als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Telefonanschluss treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.
Autor: R.K.